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  • § 7g EStG - Ansparrücklage bei Betriebserweiterung nur mit verbindlicher Bestellung

    Ansparabschreibungen können gemäß § 7g Abs. 3bis 5 EStG zwar bereits schon gebildet werden, wenn der Unternehmer die voraussichtliche Anschaffung eines Wirtschaftsguts innerhalb der beiden Folgejahre darlegt. Die Berücksichtigung der Rücklage bei einer Betriebsgründung setzt jedoch voraus, dass der Betrieb das Investitionsgut verbindlich bestellt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer in einen bereits bestehenden Betrieb investiert und diese Investition zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, sofern die wesentliche Erweiterung mit der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs laut HGB gleichzusetzen ist.  

     

    Diese Voraussetzung ist bei einem Unternehmer erfüllt, der in der Bilanz rund 6.500 EUR Vermögen sowie einen Jahresüberschuss von 1.000 EUR aufweist und eine Ansparabschreibung von 154.000 EUR geltend macht. Eine Liste der vorgesehenen Investitionen ist dann nicht ausreichend. Hier ist vielmehr die verbindliche Bestellung Voraussetzung, auch wenn es sich um einen schon bestehenden Betrieb handelt.  

     

    Praxishinweis: Für das laufende Wirtschaftsjahr 2007 kann bereits der neue Investitionsabzugsbetrag statt der Ansparrücklage zu bilden sein. Hierbei ist es nicht mehr erforderlich, das jeweilige Wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen. Es reicht aus, das geplante Investitionsgut seiner Funktion nach zu benennen. Allerdings bleibt es bei dem von Verwaltung und Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass bei Neugründung oder wesentlicher Erweiterung eine Bestellung erforderlich ist.  

     

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