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  • § 7 EStG - Grundsätze zur Berücksichtigung von Gebäudeabbruchkosten

    Abrisskosten und Gebäudebuchwert sind grundsätzlich bei Anschaffung ohne Abbruchabsicht sofort als Werbungskosten absetzbar. Darüber hinaus darf auch kein Veranlassungszusammenhang zwischen Abbruch und Neuerrichtung bestehen. Zwei Urteile kommen in diesem Zusammenhang zu unterschiedlichen Ergebnissen.  

     

    Abziehbare Kosten bei anschließender Selbstnutzung

     

    Der Aufwand stellt Werbungskosten dar, wenn seit dem Kauf mehr als drei Jahre vergangen sind und die Immobilie für Vermietungszwecke genutzt wird. Erfolgt der Abriss, weil das Gebäude zur Vermietung nicht mehr verwendbar ist, dokumentiert der Abbruch den wirtschaftlichen Verbrauch durch die bisherige Nutzung. Das gilt auch, wenn das neue Gebäude privat genutzt werden soll. Diese Sichtweise entspricht auch der zum Abzug von Schönheitsreparaturen bei anschließender Selbstnutzung.  

     

    Im Urteilsfall des FG Niedersachsens war das Haus bereits neun Jahre im Besitz. Trotz intensiver Suche und verbilligter Angebote ließ sich kein Mieter mehr finden. Dies lag am zunehmend schlechter werdenden Zustand der Immobilie durch Feuchtigkeit. Damit ist der Zusammenhang mit den Mieteinkünften gegeben. Eine Sanierung mit vertretbarem Kostenaufwand war nicht möglich.  

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