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  • § 7 ErbStG – Zum Zeitpunkt der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung

    Nach R 16 ErbStR ist die Schenkung von Geld zum Erwerb oder Bau eines Grundstücks als Schenkung von Grundbesitz anzusehen, wenn dem Bedachten die Verfügungsmacht über ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschafft werden soll. Diese mittelbare Grundstücksschenkung gilt dann in dem Zeitpunkt als ausgeführt, in dem sowohl das Gebäude fertiggestellt ist, als auch Auflassung und Eintragungsbewilligung für das Grundbuch vorliegen. Denn erst dann erlangt der Bedachte endgültig das, was er nach dem Willen des Schenkers erhalten sollte. Dieser Termin gilt dann auch für den Grund und Boden. Damit spielt die vorherige Geldübergabe keine Rolle. Ändern sich zwischen Geldschenkung und Gebäudefertigstellung die steuerlichen Wertverhältnisse, fließen diese somit in die Bemessungsgrundlage ein.  

     

    Diesem BFH-Urteil kommt aktuell besondere Bedeutung zu. Denn sollte sich der Steuerwert für den Grundbesitz durch künftige Gesetzesänderungen erhöhen, rettet eine zeitige Geldschenkung nicht mehr vor der angehobenen Bemessungsgrundlage. Das gilt zumindest dann, wenn das Gebäude noch gebaut werden muss.  

     

    Praxishinweis: Die Übergabe von Geldmitteln zum Erwerb einer Immobilie ist schenkungsteuerlich immer noch attraktiv, solange die Grundstückswerte moderat angesetzt werden. Grundsätzlich sind bei der mittelbaren Grundstücksschenkung die maßgebenden Zeitpunkte von Geldzusage und Geldübergabe zu beachten. 

     

    • Sagt der Schenker den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb zu und stellt er den Betrag bis zur Tilgung des Kaufpreises zur Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Bedachte bereits vor Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

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