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  • § 7 ErbStG – Zinsloses Darlehen führt nicht zu einer mittelbaren Grundstücksschenkung

    Wird Geld zum Erwerb oder Bau einer Immobilie verschenkt, wird diese Schenkung steuerlich mit dem Grundstückswert angesetzt, wenn die Gelder vor dem Erwerb zugesagt werden und vor der Kaufpreiszahlung tatsächlich fließen. Wird hingegen ein zinsloses Darlehen zur Hausfinanzierung gewährt, liegt keine begünstigte mittelbare Grundstücksschenkung vor. Denn nach Auffassung des BFH fließen hierbei die Vorteile aus der Unverzinslichkeit während der gesamten Kreditdauer und somit auch erst nach der Zahlung des Kaufpreises zu. Im Urteilsfall wurde dem Kind ein unverzinstes Darlehen auf unbestimmte Dauer gewährt und ein paar Jahre später auf die Rückzahlung verzichtet. 

     

    Eine mittelbare Zuwendung durch eine Kreditgewährung scheidet schon deshalb aus, weil hierbei keine Entreicherung beim Darlehensgeber, sondern lediglich eine Vermögensumschichtung eintritt. Daher spielt es keine Rolle, ob das geliehene Geld für einen Hauskauf verwendet werden soll. Auch hinsichtlich der Zinslosigkeit kann es nicht zu einer teilweisen mittelbaren Grundstücksschenkung kommen. Gegenstand der Zuwendung ist das unentgeltliche Recht, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Somit fließen die Vorteile der Unverzinslichkeit erst nach der Zahlung des Hauskaufes zu und können daher nicht mehr mittelbarer Teil des bereits abgeschlossenen Grundstückserwerbs sein. 

     

    Praxishinweis: Die Zuwendung eines zinslosen Darlehens auf unbestimmte Zeit wird mit dem 9,3-fachen Jahreswert des Vorteils bewertet (§ 13 Abs. 2 BewG), der anschließende Erlass der Schuld dann als normaler Schenkungsvorgang. Hätten die Eltern zumindest in Höhe des kalkulierten Zinsvorteils ihren Kindern vorab Geld geschenkt, wären hierauf die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung anwendbar gewesen. 

     

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