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  • § 7 ErbStG - Bereicherung im Fall der Kettenschenkung

    Leitet der Empfänger den geschenkten Gegenstand der Schenkung sofort weiter, ist er als Zwischenerwerber grundsätzlich nicht bereichert, auch wenn dies zivilrechtlich zwei Zuwendungen sind. Überträgt also etwa - wie im Urteilsfall vor dem FG München - der Sohn eine ihm von der Mutter geschenkte Wohnung sofort unentgeltlich auf seine Ehefrau weiter, liegt keine Zuwendung an den Sohn, sondern eine Zuwendung an die Schwiegertochter mit entsprechend ungünstigeren Tarifen vor. Zwar verwendet das ErbStG die dem Zivilrecht entnommenen Begriffe. Sie müssen jedoch selbstständig interpretiert werden.  

     

    Bei der Kettenschenkung kommt es darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Gegenstands verfügt, ausgehend von der Ausgestaltung der Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung sowie der angestrebten Ziele der Parteien. Den Vertragsabschluss zeitlich folgend und inhaltlich abgestimmt lässt darauf schließen, dass ein Zwischenerwerber nicht bereichert ist und eine unmittelbare Schenkung vom ursprünglichen Inhaber auf den Bedachten vorliegt.  

     

    Das ErbStG will den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs und die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfassen. Dies tritt aber in der Regel nicht ein, wenn der Zwischenerwerber den Gegenstand sogleich weiterschenkt. An der typischen Kettenschenkung sind Personen beteiligt, die enge persönliche Beziehungen zueinander haben. Die Weitergabe ist in der Regel dem ursprünglichen Inhaber bekannt, unter den Beteiligten abgestimmt und die Verträge entsprechend formuliert. Das Geschehen ist von Anfang an auf unmittelbare Weitergabe angelegt. Das gilt, wenn die Schenkung in einem Zug abgeschlossen wird und die Beteiligten familiär eng verbunden sind.  

     

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