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  • § 6a EStG – Bilanzierung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft

    Der BFH hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass ein zur Pensionsrückstellung korrespondierender Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters zu aktivieren ist, auch bei Altzusagen. Die Verwaltung wendet diese Grundsätze für nach 2007 endende sowie auf Antrag für offene frühere Wirtschaftsjahre an. Die Gesellschaft bildet in ihrer Bilanz nach Maßgabe des § 6a EStG eine Pensionsrückstellung. Nach dem vertraglich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls sind die laufenden Pensionsleistungen Betriebsausgaben und die gebildete Pensionsrückstellung wird anteilig gewinnerhöhend aufgelöst. Entfällt die Verpflichtung etwa im Falle des Todes, entsteht auf Gesellschaftsebene ein allen Gesellschaftern zugute kommender außerordentlicher Ertrag.  

     

    Der begünstigte Gesellschafter hat in seiner Sonderbilanz eine Forderung auf künftige Pensionsleistungen zu aktivieren. Dieser Aktivposten entspricht der Höhe nach der bei der Gesellschaft passivierten Pensionsrückstellung. Bei vor 2008 erteilten Altzusagen kann der Gesellschafter eine Rücklage in Höhe von 14/15 des entstehenden Gewinns bilden, die anschließend pro Jahr mit mindestens 1/14 gewinnerhöhend aufzulösen ist. Das gilt aus Billigkeitsgründen dann, wenn die Pensionszusage bisher als steuerlich unbeachtliche Gewinnverteilungsabrede behandelt oder anteilig in den Sonderbilanzen aller Gesellschafter neutralisiert wurde.  

     

    Laufende Pensionsleistungen gelten beim begünstigten Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahmen. Dabei wird die in der Sonderbilanz aktivierte Forderung gewinnmindernd aufgelöst – entsprechend der gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung in der Gesellschaftsbilanz. Das gilt auch für ehemalige Gesellschafter. Ihre nachträglichen Einkünften werden in die gesonderte und einheitliche Feststellung für die Gesellschaft einbezogen. Bei Wegfall des Pensionsanspruches etwa durch Tod entsteht durch die Ausbuchung der Forderung ein außerordentlicher Aufwand, der zu Sonderbetriebsausgaben beim betreffenden Gesellschafter führt. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch eine Rücklage aus dem 1/14tel Posten besteht, ist der gewinnerhöhend aufzulösen.  

     

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