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  • § 69 AO - Haftung eines Geschäftsführers bereits vor Eintragung ins Handelsregister

    Der Geschäftsführer hat nicht erst nach seiner Handelsregistereintragung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer GmbH zu sorgen. Mit seinem Urteil folgt das FG Münster der BFH-Rechtsprechung, wonach sich die Verantwortung des Geschäftsführers für die Erfüllung der Pflichten der GmbH allein aus der nominellen Bestellung ergibt. Der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden entfällt auch nicht deshalb, weil der Insolvenzverwalter die Zahlung möglicherweise hätte anfechten können.  

     

    Der GmbH-Geschäftsführer kann sich auch nicht damit entlasten, dass die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Wenn er das duldet, hat er dafür zu sorgen, dass der andere die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Kann er keine eigenverantwortlichen Entscheidungen treffen, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung. Bis zu seinem Rücktritt oder der Abberufung bleibt er für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich.  

     

    Die Haftung nach § 69 AO setzt allerdings voraus, dass der Steuerausfall bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre. Hätte ein Insolvenzverwalter die Zahlung anfechten können und das Finanzamt seine Zahlung erst aus der Insolvenzmasse erhalten, wäre es zwar ebenfalls zum Steuerausfall gekommen. Diese Ausnahme greift nach Ansicht des FG aber nicht, da bei Nichtzahlung der Steuerschuld noch gar nicht feststeht, ob das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird.  

     

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