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  • § 64 AO - Einnahmen aus einem Vereinsbasar können nicht geschätzt werden

    Erwirtschaftet ein gemeinnütziger Verein Überschüsse aus einem Basar, können diese nicht geschätzt werden. In einem aktuellen Urteilsfall des BFH führte der Verein regelmäßig einen Flohmarkt mit gebrauchten Gegenständen wie Kleidung, Büchern und Haushaltsgeräten durch, die von den Mitgliedern zuvor gesammelt wurden. Der Überschuss aus dem Basar wurde für wohltätige Zwecke gespendet. Der Verein beantragte, den Überschuss nach § 64 Abs. 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen.  

     

    Dies ist nach Auffassung des BFH nicht möglich, da die Vorschrift Überschüsse in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer Körperschaft voraussetzt, die aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials stammen. Ein flohmarktähnlicher Basar fällt nicht darunter, wenn gebrauchte Gegenstände aller Art einzeln verkauft werden. Eine Verwertung von Altmaterial ist hingegen nur gegeben, wenn die veräußerten Gegenstände wie etwa Altkleider, -papier und Schrott nur noch einen Materialwert haben. Das trifft auf den Einzelverkauf gebrauchter Sachen nicht zu, die darüber hinaus noch einen Gegenstandswert aufweisen.  

     

    Praxishinweis: Bei solchen üblicherweise von Vereinen durchgeführten Basaren handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da mit der Sammlung und Weiterveräußerung von Gegenständen eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Mangels Schätzungsmöglichkeit muss in solchen Fällen also eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt werden.  

     

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