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  • § 6 EStG – Teilwertabschreibung auf halbfertige Bauten ist in voller Höhe möglich

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden als Forderung und damit als Umlaufvermögen anzusetzen. Sie sind mit den Herstellungskosten zu bewerten, wobei eine Berücksichtigung künftiger Verluste nicht zulässig ist.  

     

    Dem widerspricht der BFH in einem aktuellen Urteil, wonach teilfertige Bauten nach den für die Bewertung von Vorratsvermögen geltenden Grundsätzen anzusetzen sind. Demnach ist auch eine Teilwertabschreibung nach den Grundsätzen einer verlustfreien Bewertung zulässig. Dies soll sogar hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht vollständig abgewickelten Bauauftrag gelten.  

     

    Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, zu denen auch die teilfertigen Bauten gehören, sind steuerrechtlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren hängt dabei von ihren Wiederbeschaffungskosten sowie ihrem voraussichtlichen Veräußerungserlös ab. Deckt dieser Preis nicht mehr die Selbstkosten plus Unternehmergewinn, so sind die Anschaffungskosten zu mindern. Diese retrograde Bewertungsmethode ist auch bei teilfertigen Bauten als Vorräte anzuwenden.  

     

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