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  • § 6 EStG – Geringer Börsenkurs am Bilanzstichtag begründet keine Teilwert-AfA

    Das FG Sachsen-Anhalt hat sich zur Teilwert-AfA von börsennotierten Wertpapieren geäußert. Für eine Teilwert-AfA ist eine voraussichtlich dauernde Wertminderung Voraussetzung. Sind die Kurse von Wertpapieren des Anlagevermögens an drei Bilanzstichtagen hintereinander gesunken, ist das noch kein ausreichender Nachweis für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Wertpapiere unterliegen Kursschwankungen, sodass der Kurs zum Abschlussstichtag den wahren Wert ebenso wenig repräsentiert wie die Anschaffungskosten. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ist somit nicht nachgewiesen, wenn Wertpapiere automatisch mit ständig schwankenden Kursen bilanziert werden.  

     

    Der Nachweis einer dauerhaften Wertminderung ist insbesondere bei Aktien und Fonds schwierig. Bei Fonds kommt hinzu, dass sich die allgemeine Wertentwicklung durch die laufenden Zu- und Verkäufe kaum einschätzen lässt. Nach dem Beschluss des FG Sachsen-Anhalt ist bei Investmentfonds zur Begründung einer Teilwert-AfA darzulegen, wie sich die Wertpapierstruktur zusammensetzt und auf welcher Basis eine verlässliche Einschätzung der Wertentwicklung möglich ist.  

     

    Praxishinweis: Die Finanzverwaltung akzeptiert beim Kauf von festverzinslichen Wertpapieren über 100 v.H. eine AfA wegen kapitalmarktbedingten Verlusten auf den Nennwert. Ein Kurseinbruch bei Aktien durch Zahlungsnot der AG stellt ebenfalls eine Wertminderung aus besonderem Anlass dar, sodass eine Teilwert-AfA gerechtfertigt ist.  

     

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