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  • §§ 6, 7 EStG – Richtiger Bilanzansatz des Ausgleichsanspruchs vom Handelsvertreter

    Der BFH hat sich in zwei Urteilen damit beschäftigt, wann ein Handelsvertreterrecht erstmals zu aktivieren und in welchem Zeitraum es abzuschreiben ist. 

     

    Vertreterrecht ist kein geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut

     

    Ein von einem Handelsvertreter entgeltlich erworbenes Vertreterrecht ist als immaterielles Wirtschaftsgut nicht über 15 Jahre abzuschreiben. Nach Ansicht des BFH ist die typisierende Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 EStG zur Nutzungsdauer des Firmenwerts nicht anwendbar, weil Einstandszahlungen eines Handelsvertreters keine Anschaffungskosten auf einen Geschäftswert sind. Vielmehr bemisst sich die auf das Vertreterrecht vorzunehmende Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer im Einzelfall.  

     

    Ein Handelsvertreter, der einen eingeführten Bezirk übernimmt, erlangt mit dem Vertreterrecht einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil. Die hierfür geleistete Einstandszahlung ist der Gegenwert für die wirtschaftliche Chance, Provisionseinnahmen zu erzielen. Beim angeschafften Vertreterrecht handelt es sich um ein erworbenes, immaterielles, abnutzbares Wirtschaftsgut. Der Gewerbebetrieb eines Handelsvertreters hat in der Regel keinen Geschäftswert, weil seine Tätigkeit keinen hohen Kapitaleinsatz erfordert und der geschäftliche Erfolg vom persönlichen Arbeitseinsatz bestimmt wird. Daher gibt es keinen Anlass, das Vertreterrecht als geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut einem zwingenden Abschreibungszeitraum von 15 Jahren zu unterwerfen und hiermit Handelsvertreter steuerlich zu benachteiligen. 

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