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  • § 5 EStG – Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Vermittlern und Bauträgern

    In zwei BFH-Urteilen geht es um den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung, an dem ein Gewinnanspruch bei einer Vermittlung und beim Verkauf von Eigentumswohnungen aktiviert werden muss. 

     

    Anspruch aus Vermittlungsleistung entsteht mit der Erfüllung

     

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind zu aktivieren, wenn die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen für die Entstehung des Anspruchs im abgelaufenen Geschäftsjahr lagen und der Kaufmann mit der rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des BFH bereits dann gegeben, wenn der Leistende seine Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt hat. Denn in diesem Zeitpunkt steht dem Schuldner keine Einrede des nicht erfüllten Vertrags mehr zu. Damit ist der Anspruch auf Zahlung so gut wie sicher. Das Zahlungsrisiko reduziert sich nun auf mögliche Gewährleistungsansprüche oder Zahlungsunfähigkeit. Hier ist aber der Schwebezustand des Geschäfts bereits beendet und der Gewinn realisiert.  

     

    Keine Bedeutung für die Aktivierung einer Forderung und somit für die Gewinnrealisierung spielt, ob 

    • die Rechnung am Bilanzstichtag bereits erteilt worden ist,
    • die geltend gemachten Ansprüche anschließend noch abgerechnet werden müssen oder
    • die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird.

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