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  • § 4h EStG - Anwendung der Zinsschranke

    Das BMF hat zu der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführten Zinsschranke Stellung genommen und klärt Anwendungsfragen zu den §§ 4h EStG und 8a KStG. Die Zinsschranke ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor 2008 enden. Die Regelung betrifft nur die Gewinneinkünfte. Sie ist auch anzuwenden, wenn der Gewinn durch EÜR ermittelt wird. Die Zinsschranke erfasst nur Erträge und Aufwendungen aus der Überlassung von Geldkapital und nicht solche aus der Überlassung von Sachkapital. Eine Personengesellschaft hat nur einen Betrieb im Sinne der Zinsschranke, hierzu gehört neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen. Da die Zinsschranke nicht zur Anwendung kommt, wenn der Zinssaldo weniger als 1 Mio. EUR beträgt, sind mittelständische Betriebe in der Regel nicht betroffen.  

     

    Das BMF-Schreiben weist auf Sonderfälle hin, etwa bei Gesellschafterfremdfinanzierungen oder die Ermittlung des steuerlichen EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) als maßgebliche Ausgangsgröße. Die Anwendung bei Mitunternehmerschaften wird anhand von Beispielen erläutert. Zinsaufwendungen für öffentlich geförderte Darlehen sind für die Zinsschranke nicht zu berücksichtigen. Ausführlich beschäftigt sich der Erlass mit der Konzernklausel, wann ein Betrieb zu einem Konzern gehört und wie die Escape-Klausel angewendet wird. Die Zinsschranke gilt nämlich nicht, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs die Quote des Konzerns um nicht mehr als 1 v.H. unterschreitet.  

     

    Gesondert erläutert wird das Vorliegen der schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung, wenn ein Betrieb nicht zu einem Konzern gehört. Diese setzt eine Vergütung von mehr als 10 v.H. der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen voraus. Zudem muss es sich entweder um einen wesentlich beteiligten Anteilseigner mit einer Quote von über 25 v.H. oder eine nahestehende Person handeln.  

     

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