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  • § 4f EStG – Zum Ansatz der Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben

    Seit Jahresbeginn können Selbstständige erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Geburtstag des Kindes wie Betriebsausgaben absetzen. Das gilt für Alleinerziehende und zusammenwohnende Elternteile, wenn beide berufstätig sind. Dann können zwei Drittel der Aufwendungen bis maximal 4.000 EUR je Kind den Gewinn mindern. Das wirkt sich auch entsprechend auf die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer aus. Die Betreuungskosten mindern direkt die Einkünfte gemäß der §§ 13, 15 oder 18 EStG und können im Verlustfall auch in andere Jahre übertragen werden. Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgaben ist die Vorlage von Rechnung und unbarem Zahlungsnachweis. 

     

    Kinderbetreuungskosten können grundsätzlich bei dem Elternteil berücksichtigt werden, der sie geleistet hat. Sofern ein Elternteil gewerblich und der andere als Arbeitnehmer tätig ist, lohnt sich mit Blick auf die Gewerbesteuer eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben.  

     

    Auch Gesellschafter einer Personengesellschaft können über § 4f EStG Betriebsausgaben abziehen. Allerdings dürfte hierzu nicht ausschließlich eine Mitunternehmerstellung ausreichen. Erforderlich ist vielmehr eine aktive berufliche Tätigkeit des Gesellschafters. Liegt die vor, stellen die Kinderbetreuungskosten Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters dar. Sie mindern dann auch die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage der Personengesellschaft.  

     

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