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  • §§ 4f, 9c EStG - Beschränkter Abzug für die Kinderbetreuung ist zulässig

    Seit 2006 können Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der Eltern als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden. Allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur zu 2/3. Zudem gilt ein Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Kind und Jahr.  

     

    Nach einem Urteil des FG Sachsen ist die prozentuale Beschränkung nicht zu beanstanden. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass weitere Betreuungskosten zu berücksichtigen sind, ist nicht geboten. Ob die Höchstgrenze von 4.000 EUR gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, musste nicht entschieden werden, da die Aufwendungen den Grenzbetrag im Streitfall nicht überschritten.  

     

    In der Urteilsbegründung führen die Richter aus, dass der Gesetzgeber typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne dabei gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, dass die zwangsläufigen Aufwendungen für die Kinderbetreuung in realitätsgerechter Höhe vom ersten Euro an steuerlich berücksichtigt werden müssen, Rechnung getragen.  

     

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