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  • § 48 EStG - Vergessene Pflichten der Bauabzugsteuer sind weiterhin zu beachten

    Bereits seit 2002 bestehen die gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Bauabzugsteuer, die bei vielen Unternehmern zunehmend in Vergessenheit geraten. Das kann sich derzeit besonders negativ auswirken, da viele der maximal drei Jahre gültigen Freistellungsbescheinigungen Ende 2006 ausgelaufen sind. Unternehmer als Empfänger einer Bauleistung können damit wieder zum Steuereinbehalt gezwungen werden. Da die Bescheinigung in der Regel erst der späteren Rechnung beiliegt, ist der Kunde bei Auftragsvergabe oftmals noch im Unklaren darüber, ob der Unternehmer später eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder ob er die Bauabzugsteuer an die Finanzkasse abführen muss.  

     

    Von § 48 EStG betroffen sind Unternehmer i.S. des § 2 UStG als Empfänger von Bauleistungen, wozu auch private Vermieter von mehr als zwei Wohnungen gehören. In diesem Fall ist vom Bruttoentgelt ein Steuerabzug in Höhe von 15 v.H. für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Drei Befreiungstatbestände sind zu beachten:  

     

    1. Der leistende Unternehmer legt eine im Zeitpunkt der Bezahlung gültige Freistellungsbescheinigung vor.
    2. Der Bruttobetrag der Gegenleistung liegt im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 5.000 EUR.
    3. Die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr übersteigt nicht 15.000 EUR und der Empfänger führt ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG aus.

     

    Die Bauabzugsteuer ist grundsätzlich an das Betriebsstättenfinanzamt des leistenden Unternehmers anzumelden und abzuführen, spätestens zehn Tage nach Ablauf des Zahlungsmonats. Stammt die Firma aus dem Ausland, ist je nach Herkunftsstaat ein anderes Finanzamt bundesweit zentral zuständig. Eine aktuelle Aufstellung hierzu hat die OFD Hannover veröffentlicht.  

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