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  • § 40a EStG - Sonderzahlungen erhöhen das maßgebende Gehalt beim 400-EUR-Job

    Sonderzahlungen müssen zur Überprüfung der Pauschalierungsgrenze rechnerisch gleichmäßig auf die Lohnzahlungszeiträume verteilt werden, für die sie eine Entlohnung darstellen. Diese Rückrechnung - etwa beim Weihnachtsgeld auf zwölf Monate - stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn die Grenze von 400 EUR nur minimal überschritten wird. Auch dann darf das Finanzamt nachträglich einen individuellen Lohnsteuerabzug für die betroffenen Arbeitnehmer vornehmen und einen Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber erlassen. Auf diese Konsequenzen hat sich ein Betrieb einzustellen, wenn er die Pauschalierungsgrenze voll ausschöpft.  

     

    Diese Auffassung des FG Baden-Württemberg entspricht auch R 128 Abs. 4 LStR, wonach Urlaubsgeld, Einmalbeträge für eine Direktversicherung und Weihnachtsgeld auf die gesamte Beschäftigungszeit des Kalenderjahres zu verteilen sind. Im Urteilsfall kam noch der geldwerte Vorteil aus einer Betriebsveranstaltung hinzu, an der auch die Mini-Jobber teilnahmen. Entscheidend für die Einhaltung der Pauschalierungsgrenzen ist allein der insgesamt gezahlte Arbeitslohn in einem Kalenderjahr. Das Weihnachtsgeld kann daher nicht ausschließlich dem Dezember zugeschlagen werden. Somit ist bei jeder Sonderzuwendung zu prüfen, ob die bisher vorgenommene Pauschalierung noch Bestand hat.  

     

    Praxishinweis: Sofern die 400 EUR überschritten werden, darf die Pauschalierung nicht angewendet werden. Die Zulässigkeit für andere Zeiträume wird hiervon aber nicht berührt. Unschädlich sind hingegen steuerfreie Leistungen wie Kindergartenzuschüsse, Feiertagszuschläge, Reisekostenersatz, Sachbezüge bis 44 EUR oder Trinkgelder.  

     

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