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  • § 4 EStG - Vorsteueransatz in der EÜR ist nicht nachträglich korrigierbar

    Bezahlte Umsatzsteuer gehört grundsätzlich nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern ist bei der EÜR als Betriebsausgabe abziehbar. Nur bei Bilanzierenden ist die Vorsteuer gewinnneutral, da insoweit ein Erstattungsanspruch aktiviert wird. Wird nun irrtümlich die Vorsteuer den Anschaffungskosten zugeschlagen, kann dies bei einem bestandskräftigen Bescheid nicht durch eine Teilwertabschreibung im Folgejahr korrigiert werden. Die nicht sofort geltend gemachten Betriebsausgaben wirken sich erst durch die Abschreibung verteilt auf mehrere Jahre aus, auch wenn es hierdurch zu einer Durchbrechung des Zu- und Abflussprinzips kommt.  

     

    Im vom FG Baden Württemberg entschiedenen Fall waren die Vorsteuerbeträge aus einem Hausbau irrtümlich den Herstellungskosten zugeschlagen worden. Die aus der Umsatzsteuererklärung resultierende Erstattung wurde gleichzeitig als Betriebseinnahme verbucht. Dies kann nun nicht mehr in einer späteren Gewinnermittlung korrigiert werden, sondern wirkt sich erst über die Abschreibungsbeträge aus. Diese Sichtweise ist vergleichbar mit dem jüngst vom BFH entschiedenen Fall zum Umlaufvermögen in der EÜR (s. AStW 05, 721). Wurde hier der Betriebsausgabenabzug bei der Anschaffungszahlung unterlassen, kann dies erst im Jahr der späteren Veräußerung berücksichtigt werden, indem sich der realisierte Gewinn insoweit mindert.  

     

    Praxishinweis: Wäre die irrtümliche Zubuchung der Vorsteuer im Rahmen eines Bestandsvergleichs erfolgt, müsste dieser Fehler über den Bilanzenzusammenhang erfolgswirksam berichtigt werden. Das gelingt in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch geändert werden kann (R 4.4 Abs. 1 EStR).  

     

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