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  • § 4 EStG - Voraussetzung für das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit

    Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten darf u.a. nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Hierfür müssen am Bilanzstichtag mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Der Steuerpflichtige darf im Hinblick auf seine Inanspruchnahme nicht die pessimistischste Alternative wählen. Nach Meinung des BFH reicht auch ein erstinstanzliches Urteil, das in einer vergleichbaren Sache ergangen ist, alleine noch nicht aus. Als wertaufhellend sind nur Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorliegen und bis zur Bilanzerstellung bekannt werden.  

     

    Im Urteilsfall rechnete ein Laborarzt die Versandkostenpauschale nach der Gebührenordnung ab. In einem vergleichbaren Fall entschied ein Sozialgericht, dass dies unter bestimmten Bedingungen nicht zulässig sei. Wegen der möglichen Rückforderung bildete der Arzt in seiner Bilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Doch der BFH sah insoweit lediglich eine mögliche Rückzahlungspflicht. Der Kläger brauchte aber noch nicht ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme zu rechnen.  

     

    Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Arzt persönlich in Anspruch genommen wird oder das Gerichtsverfahren gegen ihn läuft. Dann ist eine Rückstellung sogar so lange nicht aufzulösen, bis die gegnerische Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn die erste Instanz gewonnen wurde, der Gegner aber noch Rechtsmittel einlegen kann. Auch in diesem Fall erhellt ein nach dem Bilanzstichtag erfolgter Verzicht auf Rechtsmittel nicht rückwirkend die Verhältnisse zum Bilanzstichtag.  

     

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