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  • § 4 EStG - Keine Rückstellungen für die

    Betreuung laufender Lebensversicherungen

    Der BFH hatte Mitte 2004 entschieden, dass ein Versicherungsvertreter eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand zu bilden hat, wenn er die Abschlussprovision auch für die weitere Betreuung des laufenden Versicherungsverhältnisses erhält. Das gilt insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer keine Folgeprovisionen mehr zahlen muss. Insoweit ist der Vertreter nach Auffassung des BFH vertraglich verpflichtet. Die Betreuung gilt als Gegenleistung für den Provisionsanspruch. Die Tatsache, dass Lebensversicherungsverträge möglicherweise erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums zu bearbeiten sind, steht der Rückstellungsbildung nicht entgegen.  

     

    Die Finanzverwaltung wendet die Grundsätze des Urteils über den Einzelfall hinaus nicht an. Denn die Rückstellung setzt eine ungewisse Verbindlichkeit gegenüber Dritten voraus, die den Verpflichteten wirtschaftlich wesentlich belastet. Die Nachbetreuung einer laufenden Lebensversicherung stellt aber nach Auffassung der Finanzverwaltung für den Versicherungsvertreter keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung dar. Denn nach Vertragsabschluss werden die Beiträge regelmäßig per Lastschrift bei Fälligkeit eingezogen, sodass weitere Betreuungsleistungen nur in Ausnahmefällen zu erwarten sind. Somit muss die Provision in voller Höhe als Betriebseinnahme angesetzt werden und kann nicht zum Teil über die Laufzeit des Vertrages gestreckt werden.  

     

    Fundstellen: 

    BMF 28.11.06, IV B 2 - S 2137 - 73/06, DB 06, 2660, DStR 06, 2215  

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