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  • § 4 EStG - Für Bilanzberichtigungen besteht ein enger zeitlicher Spielraum

    Die Verwaltung hatte sich bereits Ende vergangenen Jahres dazu geäußert, wann eine geänderte Rechtsprechung in der Bilanz zu berücksichtigen ist. Ein Bilanzansatz ist demnach nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden Rechtsprechung entspricht (siehe AStW 05, 288). Nunmehr sind weitere Details hinzugekommen. So gilt dies auch, wenn zu einem Sachverhalt noch keine Rechtsprechung vorliegt, der Bilanzansatz aber der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entspricht. Führt eine erstmalige Rechtsprechung des BFH zu einer Änderung der bisherigen Sichtweise, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt Bilanzierende die BFH-Rechtsprechung anzuwenden haben.  

     

    Laut Finanzverwaltung können Bilanzansätze frühestens in der ersten nach dem Datum des BFH-Urteils aufzustellenden Bilanz geändert werden, spätestens jedoch in der ersten nach der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl. Somit haben Betriebe einen begrenzten zeitlichen Spielraum zwischen Verkündigung und Veröffentlichung des Urteils.  

     

    Fundstellen: 

    OFD Düsseldorf 10.5.05, S-2141 A -St11, FR 05, 607, DB 05, 1083, BB 05, 1273  

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