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  • § 4 EStG - Bemessung des Entnahmegewinns bei überhöhter Gebäude-AfA

    Die Grundsätze zur Entnahme sind bei Bilanzierenden und Einnahmen-Überschuss-Rechnern durch das Prinzip der Totalgewinngleichheit dieselben. Die Entnahme wird mit dem Teilwert bemessen, von dem der Restbuchwert abgezogen wird. Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Frage, wie der Entnahmegewinn zu bemessen ist, wenn die AfA zuvor von einem falschen Einlagewert berechnet wurde. Die Einlage eines Arbeitszimmers war mit rund 66.000 EUR angesetzt worden. Das FA kam jedoch per Gutachten auf ca. 45.000 EUR. Insoweit verminderte sich der Restbuchwert und erhöhte sich der Entnahmegewinn.  

     

    Hat ein Selbstständiger die Abschreibung von einem zu hohen oder zu niedrigen Einlagewert vorgenommen, sind zur Berechnung des Restbuchwerts im Zeitpunkt der Entnahme vom richtigen Einlagewert die Abschreibungen abzuziehen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt bereits als Betriebsausgaben ausgewirkt haben.  

     

    • War die AfA zu niedrig, wird dieser zu geringe Betrag vom richtigen und höheren Einlagewert abgezogen. Durch den höheren Restbuchwert mindert sich der Entnahmegewinn.
    • Bei überhöhter AfA gleicht sich dies im Augenblick der Entnahme wieder aus. Denn der Restwert ist durch Berücksichtigung der zu hohen AfA-Beträge niedriger, der Entnahmegewinn entsprechend höher.

     

    Diese Regelung führt nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Bestandskraft von Steuerbescheiden. Die mit der Berücksichtigung der überhöhten AfA verbundenen Steuervorteile verbleiben nämlich, weil Gewinnermittlungen sowie Steuerbescheide der Vorjahre unangetastet bleiben. Die spätere Korrektur des Einlagewertes ergibt sich dann aus dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung.  

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