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  • § 4 EStG - Arbeitszimmer zur Verwaltung der Solaranlage wird nicht anerkannt

    Wer eine Solaranlage auf dem Dach installiert, hat eine Menge Schreibarbeit zu erledigen. Unter anderem ist die Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen. Aber auch die Überschussrechnung oder die Gewerbesteuererklärung müssen bearbeitet werden. Dies erweckt die Hoffnung, die Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen zu können. Das FG Nürnberg erfüllt diese Hoffnung jedoch nicht. Es mag noch so viel Verwaltungsarbeit anfallen: Ein Arbeitszimmer allein wegen einer Solaranlage auf dem Dach abzusetzen, kommt nicht infrage, so eine aktuelle Entscheidung.  

     

    Aus dem Regelungszweck zum häuslichen Arbeitszimmer ergibt sich, dass ein Ansatz nur dann erfolgen darf, wenn das Zimmer tatsächlich erforderlich ist. Dies ist im Streitfall nicht gegeben. Die zeitliche Inanspruchnahme des Raums ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit von untergeordneter Bedeutung. Der Kläger brachte vor, das Arbeitszimmer neun Stunden pro Monat für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Solaranlage zu nutzen. Das Gericht hielt diese Angabe bei nur einem Abnehmer für den Solarstrom nicht für glaubhaft.  

     

    Das Kriterium der Erforderlichkeit eines heimischen Büros wurde bereits ausführlich für den Bereich der Hausverwaltung bei Mieteinkünften in der Rechtsprechung diskutiert. Unter anderem wurde festgelegt, dass eine zeitliche Inanspruchnahme des Raumes von rund neun Stunden monatlich unwesentlich ist und auch die Nutzung für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht zählt, wenn der Raum weder den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dafür darstellt und zudem ein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht.  

     

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