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  • §§ 4, 9 EStG - Folgen der Abzugs- beschränkung beim Arbeitszimmer

    Seit 2007 zählen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur noch dann zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet oder nicht als häusliches Büro gilt. Im Hinblick auf diese entscheidenden Voraussetzungen kommt drei praxisrelevanten Urteilen besondere Bedeutung zu.  

     

    Zeitlich überwiegender Aufenthalt im heimischen Büro

     

    Im ersten Fall nutzte ein Universitätsprofessor das Büro im Eigenheim neben Vorbereitungs-, Forschungs- und Korrekturarbeiten auch für seine nebenberufliche Autorentätigkeit. Bis zu 90 v.H. seiner Arbeitszeit verbrachte er in seinem Arbeitszimmer. Trotzdem stellte nach Auffassung des FG Münster das Büro nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar. Erforderlich hierzu ist der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Arbeiten. Die Zeitanteile sind dabei eher nebensächlich.  

     

    In Hinsicht auf die schriftstellerischen Aktivitäten liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer. Das gilt jedoch nicht für die Tätigkeit als Hochschulprofessor. Hier liegt der Mittelpunkt durch Vorlesungen und Seminare in der Universität. Sie sind in qualitativer Hinsicht wesentlich und prägend. Diese außerhäuslich ausgeübten Dienste als Hochschulprofessor infizieren dann auch seine schriftstellerische Tätigkeit, da diese im Vergleich zum Hauptberuf eine Nebenbeschäftigung darstellt. Damit kommt nur noch bis Ende 2006 ein Kostenabzug - beschränkt auf 1.250 EUR - in Betracht.  

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