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  • · Fachbeitrag · Ertragsteuern

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer: BMF-Schreiben klärt Einzelfragen

    von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de

    Das häusliche Arbeitszimmer als auch das Homeoffice sind spätestens seit der Coronakrise nicht mehr wegzudenken. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurden für das häusliche Arbeitszimmer als auch für das Homeoffice neue Regelungen getroffen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten. Die Finanzverwaltung hat sich nun mit BMF-Schreiben vom 15.8.2023 dazu geäußert. Im Folgenden wird auf die steuerliche Beurteilung des häuslichen Arbeitszimmers unter Berücksichtigung der Verwaltungsanweisungen eingegangen.

     

    Einführung

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Die Aufwendungen können aber abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers hat sich durch die Neuregelung grundsätzlich nicht geändert. Unter einem häuslichen Arbeitszimmer versteht man weiterhin einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.


    PRAXISTIPP | Weitere Voraussetzungen bzgl. des Begriffs „häusliches Arbeitszimmer“ vgl. Rn. 3 ff. des BMF-Schreibens vom 15.8.2023.

            

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