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  • §§ 4, 9 EStG - Bezug der Erstausbildung zum angestrebten künftigen Beruf

    Der BFH hatte bereits entschieden, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung nach dem absolvierten Schulabschluss grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht mehr nur als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Diese Auffassung konkretisiert der BFH nun in einem weiteren Urteil hinsichtlich der Frage, wann der notwendige Veranlassungszusammenhang zwischen Ausbildung und späterer Berufstätigkeit vorliegt.  

     

    Im Urteilsfall ging es um ein Fachhochschulstudium zur Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt europäische Unternehmensführung und den angestrebten Abschluss Diplomkaufmann. Der BFH nahm einen hinreichenden konkreten Veranlassungszusammenhang an. Dieser ist nämlich regelmäßig schon dann gegeben, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Ausbildungskosten müssen lediglich subjektiv für den angestrebten Beruf geleistet werden und den angehenden Arbeitnehmer oder Selbstständigen im weitesten Sinne fördern.  

     

    Praxishinweis: Über das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRUmsG) wurde rückwirkend ab 2004 klargestellt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen sind. Sie bleiben daher Sonderausgaben. Aufgrund der hierzu zu erwartenden Gerichtsverfahren bleibt es jedoch relevant, inwieweit die Erstausbildung einen ausreichenden Bezug zum Beruf hat.  

     

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