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  • §§ 4, 9 EStG - Außendienstler kann Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer haben

    Der Schwerpunkt der Berufstätigkeit eines als Außendienstmitarbeiter und Verkaufsbetreuer tätigen Diplom-Bauingenieurs kann im heimischen Büro liegen, sodass die anfallenden Kosten in voller Höhe absetzbar sind. Das gilt nach Auffassung des FG Düsseldorf jedenfalls dann, wenn zwar auch Beratungsgespräche bei Kunden vor Ort durchzuführen sind, aber die überwiegende Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz ausgeübt wird, etwa mit der Begleitung von Ausschreibungen. Dem zeitlichen Umfang der Nutzung kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, ob im häuslichen Büro diejenigen Handlungen vorgenommen oder Leistungen erbracht werden, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.  

     

    Die Betreuung von Auftraggebern und Kunden vor Ort ist zwar als Kerntätigkeit eines Außendienstmitarbeiters anzusehen und im Regelfall bei Handelsvertretern prägend für das Berufsbild. Daher führen typische Auswärtstätigkeiten wegen eines fehlenden anderen Arbeitsplatzes nur zum beschränkten Abzug der Arbeitszimmerkosten. Anders sieht es aber aus, wenn kein klassischer Außendienst vorliegt, weil die Tätigkeit über die eines Verkäufers hinausgeht. Werden Projektplanung und -nachbereitung im Arbeitszimmer ausgeübt, kommt dem in qualitativer Hinsicht ein größeres Gewicht zu, als der Präsenz beim Kunden vor Ort. Das gilt insbesondere dann, wenn einem Großteil der Aufträge überhaupt keine Kundengespräche vor Ort vorausgehen, sondern ein bloßer E-Mail- oder Telefonkontakt stattfindet.  

     

    Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, den Mittelpunkt der Betätigung im heimischen Büro hat, auch wenn er Kunden im Außendienst betreut.  

     

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