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  • §§ 4, 9 EStG – Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus unbeschränkt abziehbar

    Ein Arbeitszimmer gilt als außerhäuslich, wenn es in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die private Wohnung liegt und keine Verbindung mit den Privaträumen besteht. Im vom FG Köln entschiedenen Urteilsfall wohnte ein Freiberufler im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses und in der ersten Etage befand sich sein abgetrenntes Arbeitszimmer. Ein direkter Zugang zwischen Wohnung und Büro bestand nicht. Das Finanzamt hatte in diesem Fall noch ein häusliches Arbeitszimmer gesehen, weil es sich auf einer unmittelbar angrenzenden Etage befindet. 

     

    Seit 2007 sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur abziehbar, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Außerhäusliche Räume sind hiervon nicht betroffen. Das FG bezieht sich in seinem Urteil auf die BFH-Rechtsprechung, wonach sich die „Häuslichkeit“ danach bestimmt, ob das Arbeitszimmer und die privaten Wohnräume aufgrund unmittelbarer räumlicher Nähe eine gemeinsame Wohneinheit bilden. Keine Verbindung mit der privaten Lebensführung besteht dann, wenn das Arbeitszimmer nur über ein auch von fremden Dritten benutztes Treppenhaus zugänglich ist.  

     

    Praxishinweis: Die Verwaltung sieht die Außerhäuslichkeit bislang bei Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräumen sowie bei Keller- oder Dachgeschosszimmern eines Mehrfamilienhauses, die zusätzlich angemietet sind. Maßgebend ist, ob eine häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre besteht, wobei das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall entscheidend ist. Die eingelegte Revision kann diese Diskrepanz klären.  

     

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