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  • §§ 4, 9 EStG - Abzug von Steuerberatungskosten

    Bereits seit 2006 ist der Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten entfallen. Der Aufwand ist nur noch zu berücksichtigen, wenn er Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellt. Erst zwei Jahre später veröffentlicht das BMF einen Anwendungserlass. Zu den Steuerberatungskosten gehören alle im sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehenden Aufwendungen sowie die damit zwangsläufig verbundenen Nebenkosten wie Fahrt- und Unfallkosten auf dem Weg zum Steuerberater und Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, Aufwendungen für Steuerfachliteratur oder sonstige Hilfsmittel wie z.B. die Software.  

     

    Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Gewerbe-, Umsatz- und Grundsteuern für Betriebsgrundstücke sowie im Zusammenhang mit Investitionszulagen stehen. Dies umfasst u.a. auch Buchführungsarbeiten, Aufstellungen von EÜR und Bilanzen sowie die damit zusammenhängende Beratung. Das Ausfüllen der Anlagen zur Einkommensteuererklärung gehört nicht zur Einkunftsermittlung. Die Kosten gehören genauso zur privaten Lebensführung wie die Aufwendungen, die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, das Kindergeld oder die Eigenheimzulage betreffen.  

     

    Bei gemischter Verursachung - etwa für Grund-, Kfz- oder Zweitwohnungsteuer und bei verbindlichen Auskünften - gilt für die Aufteilung grundsätzlich die Gebührenrechnung des Steuerberaters. Sofern dies etwa bei Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerfachliteratur, Software, Pauschalvergütungen oder umfassendem Rechtsstreit nicht möglich ist, erfolgt eine Schätzung. Hierbei dürfen 50 v.H. der Aufwendungen den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Bei Steuerberatungskosten bis 100 EUR im Jahr wird ohne Prüfung die Zuordnung des Steuerpflichtigen anerkannt.  

     

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