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  • §§ 4, 6 EStG - Abgrenzung immaterieller von beweglichen Wirtschaftsgütern

    Der BFH hat sich in zwei Urteilen intensiv mit der Abgrenzung von materiellen zu immateriellen Wirtschaftsgütern beschäftigt. Diese Differenzierung hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen, beispielsweise für die Gewährung der Investitionszulage, bei der Frage des Aktivierungsverbots sowie bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern oder für die seit 2009 wieder mögliche degressive Abschreibung für bewegliche Anlagegüter.  

     

    Standardsoftware gilt als bewegliches Wirtschaftsgut

     

    Die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist nach der BGH-Rechtsprechung als Ware anzusehen. Dieser Auslegung ist nach Ansicht des BFH auch steuerlich zu folgen. Bei der Standardsoftware steht zwar das Programm als Werk mit geistigem Inhalt und damit ein immaterieller Wert im Vordergrund. Gegenstand des Warenumschlags ist aber stets die verkörperte geistige Leistung. Dabei ist ohne Bedeutung, auf welchem Informationsträger das Computerprogramm verkörpert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass es nutzbar ist. Ein elektronischer Datenträger ist mit einem Buch vergleichbar. Ein Buch ist eine Sache, obwohl es ausschließlich wegen seines geistigen Inhalts und nicht wegen seines Informationsträgers in Papierform gehandelt wird.  

     

    Praxishinweis: Der BFH behandelt Standardsoftware für die Investitionszulage bislang als immaterielles Wirtschaftsgut, für dessen Anschaffung keine Förderung gewährt wird. Es ist vor dem geänderten zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund jedoch fraglich, ob diese Einordnung noch zeitgemäß ist. Im Urteilsfall musste die Frage, ob und inwieweit Computerprogramme zu immateriellen Wirtschaftsgütern im Sinne der Fördergesetze zählen, nicht entschieden werden.  

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