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  • § 37 AO – Steuererstattungen bei Ehepaaren sind grundsätzlich hälftig aufzuteilen

    Bei Vorauszahlungen für zusammenveranlagte Eheleute kann das Finanzamt annehmen, dass mit der Zahlung eines Partners auch die Steuerschuld des anderen beglichen werden soll. Laut BFH ergibt sich diese Sichtweise aus der bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Bei einer Überzahlung sind somit auch beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Rückzahlungsbetrag ist dann zwischen ihnen hälftig nach § 37 Abs. 2 AO aufzuteilen.  

     

    Im Urteilsfall hatte die Ehefrau die Vorauszahlungen von ihrem betrieblichen Konto geleistet. Die anschließende Erstattung wurde hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt und der Erstattungsanspruch des Ehemannes mit seinen vorehelichen Steuerschulden verrechnet.  

     

    Der BFH hielt an diesem Ergebnis fest. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln die Vorauszahlungen gezahlt worden sind. Entscheidend ist, wessen Steuerschuld getilgt werden soll. Soweit Anhaltspunkte für eine andere Tilgungsabsicht fehlen, ist davon auszugehen, dass die Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner gezahlt worden ist. Das hat zur Folge, dass beide erstattungsberechtigt sind.  

     

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