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  • § 37 AO - Anrechnung der Vorauszahlung eines Gatten auf Schulden beider Eheleute

    Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheids dienen letztlich der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten. Dies ist unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder getrennt veranlagt werden. Die vorausgezahlten Steuern sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren. Mit dieser Entscheidung entwickelt der BFH seine Rechtsprechung weiter.  

     

    Grundsätzlich ist nach § 37 Abs. 2 AO relevant, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden getilgt werden sollte. Das FA muss nicht prüfen, wer auf Erstattungsbeträge rechtlich einen Anspruch hat. Ehegatten sind keine Gesamtgläubiger, jedem steht die Erstattung zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dabei kann das FA bei intakter Ehe davon ausgehen, dass einer auch die Steuerschuld des anderen mit begleichen will. Ob sich das Paar später trennt oder nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist unerheblich. Es kommt nur auf die Umstände im Zeitpunkt der Vorauszahlung an.  

     

    Die unterstellte Tilgungsabsicht hatte bislang zur Folge, dass bei Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt waren und zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen ist. Der BFH entwickelt dies aber weiter, indem eine Erstattung nur hinsichtlich des Betrags in Betracht kommt, um den er die Summe der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer übersteigt. Verbleibt danach noch ein Rest der Vorauszahlungen, wird dieser anteilig erstattet.  

     

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