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  • § 35a EStG - Keine doppelten Höchstbeträge bei mehreren Wohnungen

    Nutzen Ehegatten mehrere Wohnungen gleichzeitig, können sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen dennoch nur einmal bis zum Höchstbetrag von jährlich 1.200 EUR in Anspruch nehmen. Nach Auffassung des BFH gibt es für eine mehrfache Inanspruchnahme der Förderung keinen gesetzlichen Anhaltspunkt. Zwar können haushaltsnahe Dienstleistungen für mehrere Wohnungen berücksichtigt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass der Höchstbetrag mit der Anzahl der Wohnsitze multipliziert werden kann. Die Begrenzung der Steuerermäßigung der Höhe nach gilt unabhängig davon, ob die begünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden sind.  

     

    Der Begriff des Haushalts ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der BFH-Rechtsprechung ist hierunter die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Durch die Bezugnahme auf den Haushalt wird nur der Ort bestimmt, an dem die jeweilige steuerbegünstigte Leistung zu erbringen ist. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren ist. Das Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit in den Privathaushalten zwingt nicht dazu, die Steuerermäßigung ohne betragsmäßige Begrenzung für jede Wohnung zu gewähren.  

     

    Es liegt keine Benachteiligung von zusammenveranlagten Eheleuten vor. Auch Alleinstehende, die etwa in Haupt- und Ferienwohnung Handwerkerarbeiten durchführen lassen, können den Höchstbetrag ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen. Entscheidend für die Steuerermäßigung ist nicht der Familienstand, sondern die Summe der anfallenden Kosten an den Orten der jeweiligen Leistungserbringung.  

     

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