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  • § 35a EStG - Auch Renovierung und Kleiderreinigung sind nicht begünstigt

    Nachdem die FG Rheinland-Pfalz und München bereits den Einbau neuer Innentüren und eines Bades sowie den Außenanstrich nicht als begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen angesehen haben (s. AStW 05, 813), kommen nun drei weitere FG zu der Auffassung, dass dies auch für den Heizungsaustausch, für Leistungen einer Reinigung sowie für eine Badrenovierung gilt.  

     

    Haushaltsnahe Dienstleistungen beschränken sich auf Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder erledigt werden und in regelmäßigen kürzeren Abständen anfallen. Handwerkliche Arbeiten, die im Regelfall von Fachkräften durchgeführt werden, gehören nicht dazu. Die Demontage einer alten und der Einbau einer neuen Heizungsanlage hat herstellenden und nicht dienstleistenden Charakter. Denn es steht anders als bei der Wartung nicht die persönliche Arbeit im Vordergrund, sondern Lieferung und Einbau der funktionstüchtigen Heizung. Auch wenn hierfür ein erheblicher Arbeitseinsatz erforderlich ist und die Lohnkosten einen bedeutenden Teil ausmachen, bleibt es nach dem Urteil des FG Hamburg vorrangig bei der Herstellung eines Wirtschaftsgutes.  

     

    Bei einer Kleiderreinigung sind die Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt. Das Gesetz ist hier nach dem Urteil des FG Nürnberg klar und eindeutig, denn nur Dienstleistungen in einem und nicht für einen Haushalt sollen gefördert werden. Beschäftigungen oder Dienstleistungen außerhalb des Privathaushalts sind nicht begünstigt. Somit bleibt es bei diesen Leistungen bei Aufwendungen für die private Lebensführung nach § 12 EStG, die die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht vermindern dürfen.  

     

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