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  • § 33a EStG- Beweiserleichterungen bei Unterhaltszahlungen

    Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, so wird die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen derzeit bis zum Höchstbetrag von 7.680 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Betrag von 7.680 EUR ermäßigt sich gegebenenfalls nach der sog. Ländergruppeneinteilung, wenn die unterhaltene Person im Ausland lebt; bei einem Wohnsitz in Kroatien z.B. auf 1/2 von 7.680 EUR; das sind 3.840 EUR (BStBl 2003 I S.637). 

     

    Der Abzug von Unterhaltszahlungen setzt neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere den Nachweis der entsprechenden Zahlungen durch den Steuerpflichtigen voraus. Bei Heimfahrten des Steuerpflichtigen zu seiner im Ausland lebenden Familie kann nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer Angehöriger mitnimmt. Diese Beweiserleichterung gilt für bis zu vier im Kalenderjahr nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten.  

     

    Die Beweiserleichterung betrifft jedoch nur Fälle, in denen die unterhaltsberechtigte Ehefrau im Ausland lebt. Wenn die Beweiserleichterung nicht eingreift, verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen, die an den Nachweis von Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland zu stellen sind. Danach sind die Beteiligten in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen, da es sich um Sachverhalte handelt, die sich auf Vorgänge im Ausland beziehen. Es empfiehlt sich deshalb, das Geld für die Unterhaltszahlungen in solchen Fällen zu überweisen, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt aus dem Wege zu gehen. Siehe hierzu ein BFH-Urteil vom 19.Mai 2004 (III R 39/03) in BStBl 2005 II S.24. 

     

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