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  • § 33 GrStG – Grundsteuererstattung bei ausbleibenden Mieterträgen

    Über die eher wenig bekannte Vorschrift des § 33 GrStG kommt es auf Antrag zu einem Grundsteuererlass bei privat vermieteten Immobilien sowie Gebäuden im Betriebsvermögen. Die Steuer wird erlassen, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken im Vergleich zur Jahresrohmiete im Feststellungszeitpunkt um mehr als 20 v.H. gemindert hat. Der Antrag für 2006 ist zwingend bis zum 31.3.2007 bei der jeweils zuständigen Gemeinde zu stellen. In Berlin ist hingegen das Finanzamt zuständig. 

     

    Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist, dass den Vermieter an der geminderten Einnahmesituation kein eigenes Verschulden trifft. Das gilt etwa bei Leerstandszeiten, wenn der Eigentümer die Suche nach Mietern durch entsprechende Maßnahmen nachweisen kann. Zudem darf die hierbei verlangte Miete nicht oberhalb der ortsüblichen Preise liegen. Als nicht vertretbare Gründe gelten auch ein Zahlungsausfall des Mieters sowie außergewöhnliche Ereignisse wie Hochwasser oder Brand, die zu Mietausfällen führen. Nicht erheblich sind persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Vermieters. Es wird nur auf den verminderten Hausertrag abgestellt. 

     

    Sofern die Voraussetzungen einer Mietminderung von über 20 v.H. vorliegen, mindert sich die Grundsteuer um 80 v.H. der ausgebliebenen Einnahmen. Bei fehlenden Einnahmen von beispielsweise 30 v.H. beläuft sich die Erstattung auf 24 v.H. der festgesetzten Grundsteuer. Bei einem Totalausfall sind es dann 80 v.H.  

     

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