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  • § 33 EStG - Kosten einer Schutzmaßnahme können eine außergewöhnliche Belastung sein

    Gemäß R 187 EStR werden als außergewöhnliche Belastung nur Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung für existenziell notwendige Gegenstände berücksichtigt. Das sind z.B. Wohnung, Hausrat und Kleidung. Dabei darf der Schaden nicht selbst verschuldet oder zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen worden sein.  

     

    Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz für die Kosten einer Schutzmauer erfüllt. Die Mauer wurde anlässlich eines vorherigen Hangrutsches erstellt. Das Finanzamt hatte außergewöhnliche Belastungen abgelehnt, da ein vorheriger Garagenbau mitursächlich für den Schaden war. Außerdem erhöhte die erstmalig errichtete Mauer den Wert des Hauses und beseitigte nicht den Schaden.  

     

    Laut Urteil handelt es sich aber nicht um eine vorbeugende Schutzmaßnahme, sondern um konkrete Schadensbeseitigung. Denn die Hangsanierung hat dazu gedient, das Grundstück wieder nutzbar zu machen. Dass der Geschädigte durch den Garagenbau selbst den Erdrutsch mitverursacht hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, wenn hierfür eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Der Gegenwert der neuen Schutzmauer ist ebenfalls unbeachtlich. Denn sie dient lediglich dazu, einen lebensnotwendigen Gegenstand wie das Haus wieder bewohnbar zu machen. Der Schaden konnte auch im Vorfeld nicht durch Versicherungen vermieden werden.  

     

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