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  • § 32 EStG - Trainee-Programm kann als Berufsausbildung gelten

    Wird ein Hochschulabsolvent nach seinem Studium als Trainee angestellt, kann das Trainee-Programm noch zu seiner Berufsausbildung gehören und damit zum Bezug von Kindergeld und der Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen führen. Nach einem Urteil des FG Münster zählt zum Begriff der Berufsausbildung nicht nur der erstmalige Erwerb von Fähigkeiten, sondern auch die anschließende Komplettierung und Abrundung der erworbenen Erkenntnisse. Dazu muss die Trainee-Ausbildung zur Förderung des angestrebten Berufsziels geeignet sein.  

     

    Entgegen der Verwaltungsauffassung tritt nach Abschluss des Studiums der Ausbildungscharakter einer Trainee-Maßnahme nicht automatisch in den Hintergrund. Maßgebend ist vielmehr, ob der Trainee qualifizierte und auf den bisherigen Ausbildungsstand aufbauende Arbeiten übernimmt und sich das Gehalt nach der Höhe einer Ausbildungsvergütung richtet. Es spricht für das Vorliegen einer Ausbildung, wenn eine Befristung vereinbart wird und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unternehmensübergreifend als berufsqualifizierend anerkannt werden.  

     

    Praxishinweise:  

    • Bleiben die Einkünfte des Kindes im verlängerten Anspruchszeitraum insgesamt unter dem Grenzbetrag von zurzeit 7.680 EUR, sollten sich Eltern auf das Urteil berufen und den Fall mit Verweis auf die anhängigen Revisionen ruhen lassen.

     

    • Wird der Grenzbetrag nur durch die Trainee-Einnahmen überschritten, sollte es bei der bisherigen Verwaltungsauffassung belassen werden, sodass zumindest für die Zeit vor dem Trainee-Programm Kindergeld gesichert werden kann.

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