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  • § 32 EStG – Kinder zwischen Ausbildung und Wehrdienstbeginn

    Volljährige Kinder werden nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des Wehr- oder Zivildienstes berücksichtigt. Damit soll der Nachwuchs begünstigt werden, der seine Ausbildung wegen des Grundwehrdienstes unterbrechen muss. Unter Ausbildung fällt auch die allgemeinbildende Schule, sodass der viermonatige Zeitraum auch bis zum Antritt des gesetzlichen Wehrdienstes greift. Im vom BFH entschiedenen Fall hatte der Sohn seine Ausbildung mit der Abschlussprüfung beendet und fand wegen der anstehenden Bundeswehrzeit keine Anstellung. Vorinstanz und Familienkasse sahen dies als Beendigung der Ausbildung an und schlossen eine Berücksichtigung als Kind aus. 

     

    Dieser Auffassung folgte der BFH nicht. Die Übergangszeit ist durch den Abschluss der vorherigen Ausbildung nicht beendet. Zwar soll der seit 2002 geltende § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG Kinder begünstigen, die ihre Ausbildung wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes unterbrechen. Diese vorrangige Intension hat jedoch im Gesetzeswortlaut keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Daher gibt es keine einschränkende Auslegung, zumal das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation in derartigen kurzen Übergangszeiten nicht davon abhängt, ob die Ausbildung nach dem Wehrdienst noch fortgesetzt werden muss oder nicht.  

     

    Praxishinweis: Von diesem Tenor profitieren viele Eltern. Denn in Hinsicht auf den anstehenden Wehrdienst fällt es in der Praxis schwer, sich vorzeitig für eine Arbeitsstelle oder eine weitere Ausbildung zu entscheiden. Insoweit ist es für den Bezug von Kindergeld und steuerlicher Förderung nicht notwendig, dass der Ausbildungswille vorab nachgewiesen wird. 

     

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