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  • § 32 EStG - Ein Kind muss sich laufend um einen Ausbildungsplatz bemühen

    Kinder zwischen 18 und 27 Jahren werden gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG berücksichtigt, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Das gilt aber nur, wenn sich das Kind auch ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Dies ist nach Ansicht des FG Köln nicht gegeben, wenn das Kind die objektiven Anforderungen des erwünschten Ausbildungsplatzes nicht erfüllen kann. Im Urteilsfall hatte der Sohn den Berufsschulabschluss nicht erreicht, wollte aber statt der vom Arbeitsamt angebotenen Handwerksausbildung lieber in einen kaufmännischen Beruf. Anschließend wurde er aus der Bewerberliste gestrichen.  

     

    Eine Bewerbung ist aussichtslos, wenn der Grund in der Person des Kindes liegt. Die Feststellungslast für die Bemühungen liegt bei den Eltern. Der Gesetzgeber schreibt zwar keine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Zum Nachweis der Ausbildungswilligkeit und zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten beim Kindergeld muss aber erwartet werden, dass der Suchende von sich aus laufend seine Ausbildungswilligkeit kundtut.  

     

    Der Förderanspruch entfällt daher, wenn sich ein Kind unter Vorschiebung unerreichbarer Berufsziele fast vollständig passiv verhält und die notwendige Eigeninitiative vermissen lässt. Ein aktives Bemühen um Ausbildungsstellen muss schon durch regelmäßige Eigenbewerbungen und Absagen nachgewiesen werden. Allerdings ist bislang noch nicht eindeutig geklärt, ob laufendes Kundtun der Ausbildungswilligkeit bedeutet, dass ein Kind diese mindestens monatlich gegenüber der Berufsberatung nachweist.  

     

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