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  • § 32 EStG - Berücksichtigung als Kind trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

    Wartet ein Kind auf einen Ausbildungsplatz oder befindet es sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, ist es steuerlich auch für die Monate zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Das hat dann aber auch zur Folge, dass bei der Bemessung der Einkommensgrenze auch die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen sind. Mit diesem Urteil weicht der BFH jetzt von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach der Sprössling während der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder dem Warten auf einen Ausbildungsplatz für die Monate nicht bei den Eltern berücksichtigt wurde, in denen er einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Dies wurde damit begründet, dass sich der Nachwuchs wegen der eigenen Einkünfte nicht in einer für eine Berufsausbildung typischen Unterhaltssituation befindet, die eine Entlastung der Eltern rechtfertigt.  

     

    Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen ist, hängt aber nach der gesetzlichen Regelung nicht von seiner finanziellen Situation im jeweiligen Monat ab. Für die Unterhaltssituation ist vielmehr auf die Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr abzustellen. Bei der Prüfung des Grenzbetrags von derzeit 8.004 EUR ist daher das gesamte Einkommen im maßgebenden Zeitraum unabhängig davon anzusetzen, ob es aus einer Vollzeit- oder einer Teilzeiterwerbstätigkeit stammt.  

     

    Dies kann jetzt dazu führen, dass die Förderung entfällt, wenn die Einkünfte während der zwischenzeitlichen Berufstätigkeit insgesamt über dem Grenzbetrag liegen. Bislang stand den Eltern zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zu, es wurde aber für die übrige Zeit gewährt, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den anteiligen Grenzbetrag nicht überschritten.  

     

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