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  • § 32 EStG - Behinderte Kinder mit geringem Einkommen können Kindergeld bekommen

    Die Eltern eines behinderten Kindes erhalten grundsätzlich Kindergeld, wenn der Nachwuchs durch sein Handicap von vornherein in der Berufswahl so eingeschränkt ist, dass ihm nur eine behinderungsspezifische Beschäftigung möglich ist. Das hat der BFH entschieden. Wenn das Kind wegen einer Behinderung überhaupt nur eine Tätigkeit im Niedriglohnsektor findet, ist die Behinderung die eigentliche Ursache für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. In dem Fall müsste Kindergeld gezahlt werden. Für die Beurteilung des Sachverhalts ist damit primär zu klären, warum ein arbeitendes Kind von seiner Beschäftigung nicht leben kann.  

     

    • Ist das allgemeine Lohnniveau so niedrig, dass auch ein nicht Behinderter mit Vollzeittätigkeit seinen Lebensunterhalt nicht deckt, kann das Kind steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil statt der Behinderung die prekäre Arbeitsmarktsituation die Ursache dafür ist, dass das Geld nicht zum Leben reicht.

     

    • Ist das Kind aber von vornherein infolge seiner Behinderung in der Berufswahl dermaßen eingeschränkt, dass aufgrund einer behinderungsspezifischen Ausbildung nur ungünstige Beschäftigungsmöglichkeiten offenstehen und wegen der Behinderung ausschließlich nur im Niedriglohnsektor eine bezahlte Arbeit findet, dann ist die Behinderung die eigentliche Ursache für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten und es muss Kindergeld gezahlt werden. Die gleiche Differenzierung ist laut BFH im Niedriglohnsektor vorzunehmen, wenn das Kind in seiner Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass es von vornherein nur einer Teilzeitbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann.

     

    Welche Ursache letztendlich verantwortlich dafür ist, sich selbst zu unterhalten, ist im Einzelfall festzustellen.  

     

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