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  • § 3 EStG - Gestaltungsmöglichkeit für steuerfreie Abfindungen bei Altersteilzeit

    Seit Jahresbeginn ist die Steuerfreiheit für Abfindungen nach § 3 Nr. 9und 10 EStG gestrichen worden. Allerdings gibt es hierbei Übergangsregelungen. So dürfen die bisherigen Freibeträge weiterhin genutzt werden, wenn die Vereinbarungen vor 2006 getroffen wurden und soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor 2008 zufließen. Zeitsoldaten können den Freibetrag noch bei Auszahlungen bis Ende 2008 nutzen. Unverändert weiter gilt hingegen die Fünftel-Regelung nach § 34 EStG.  

     

    Die Finanzverwaltung gewährt nun einen Gestaltungsspielraum, wenn ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern vor 2006 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen hat. Sieht diese am Ende der Freistellungsphase für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Abfindung vor, kann der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG im Rahmen der Übergangsregelung auch dann noch verwendet werden, wenn die Zahlung erst nach 2007 fällig ist. Dies gelingt, indem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachträglich darauf einigen, den Termin für die geplante Auszahlung der Abfindung auf einen Zeitpunkt vor 2008 vorzuziehen.  

     

    Dieses Vorziehen der Fälligkeit lässt den vereinbarten und individualisierten Anspruch unberührt. Daher beurteilt die Verwaltung solche Abfindungsfälle regelmäßig nicht als einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die gesamte Abfindung oder nur eine Teilsumme etwa in Höhe des Freibetrags vorgezogen wird. Auch eine eventuell vorgenommene Abzinsung der Abfindungszahlung ist nicht schädlich. Zu beachten ist allerdings, dass Teilbeträge die Vergünstigung nach der Fünftel-Regelung gefährden, da es insoweit nicht mehr zu der erforderlichen Zusammenballung kommt.  

     

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