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  • § 26 EStG – Kein Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften

    Seit August 2001 gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), das die Gemeinschaft gleichgeschlechtlicher Personen regelt. Steuerlich gibt es nur wenige Besonderheiten, zumal eingetragene Lebenspartnerschaften insoweit nicht mit einer Ehe gleichzusetzen sind. Das entschieden jetzt die Finanzgerichte Hamburg am 8.12.2004 und Niedersachsen am 15.12.2004 und bestätigen die derzeit geltende Gesetzeslage. 

     

    Auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird weder der Splittingtarif wie bei zusammenveranlagten Eheleuten angewendet, noch gibt es ein Realsplitting. Solche steuerlichen Entlastungen waren damals zwar geplant, sind aber nicht realisiert worden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Grundgesetz sehen die Richter aber nicht. 

     

    Lebenspartner müssen daher auch weiterhin getrennte Steuererklärungen einreichen und sich mit der Anwendung des Grundtarifs abfinden. Dennoch ergeben sich für die Partner der relativ jungen Lebensform einige steuerliche Auswirkungen. 

     

    • Zu den nahen Angehörigen zählen auch eingetragenen Lebensgemeinschaften. Die Verträge müssen somit wie unter fremden Dritten abgefasst werden und marktüblich sein.
    • Leistungen an den Partner der Lebensgemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzbar. Die Vorschrift gilt für unterhaltsverpflichtete Personen, zu denen auch das Lebensgemeinschaftspaar zählt. Das BMF hat hierzu ausführlich mit Schreiben vom 28.3.2003 Stellung genommen.
    • Bei gemeinschaftlichen Konten oder Depots lässt sich der Zinsabschlag nicht vermeiden, ein gemeinsamer Freistellungsauftrag ist lediglich bei Ehepaaren erlaubt.
    Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen wird der Steuerabzug nur haushaltsbezogen berücksichtigt. Das gilt auch für Lebenspartnerschaften. Sofern beide Partner einen Gärtner separat engagieren oder eine Hilfe auf 400-EUR-Basis anstellen. Hier wird die Vergünstigung nur insgesamt einmal pro Haushalt gewährt.
    • Sofern der Nachwuchs heiratet, erhalten die Eltern grundsätzlich kein Kindergeld mehr. Der Ausschluss gilt auch, wenn Sohn oder Tochter eine Lebenspartnerschaft begründen. Der Anspruch besteht jedoch ausnahmsweise weiter, wenn das Einkommen des Lebenspartners so gering ist, dass die Eltern ihr Kind weiter unterstützen müssen.
    • Der gemeinschaftliche Hauptwohnsitz als Bedingung für die doppelte Haushaltsführung ist für den Ansatz von Werbungskosten unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Ehepaaren zu beurteilen.
    • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nicht gewährt. Das Paar wird zwar nicht zusammen veranlagt, bildet aber eine für den Abzug schädliche Haushaltsgemeinschaft.
    • Sofern die steuerliche Förderung der Altersvorsorge lediglich eine Hinterbliebenenrente für Ehegatten zulässt, gilt dies auch für den Lebenspartner.

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