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  • § 24b EStG - Entlastungsbetrag gibt es nur für ein Elternteil

    Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, kann für dasselbe Kind nur einer der Berechtigten diesen Entlastungsbetrag abziehen. Das gilt auch dann, wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält. Berechtigt ist in einem solchen Fall der Elternteil, an den auch das Kindergeld ausgezahlt wird. Sofern diese Lösung aufgrund geringer Einkünfte steuerlich ungünstig ist, können die Eltern nach Auffassung des BFH auch nachträglich einvernehmlich eine andere Aufteilung geltend machen. Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt.  

     

    Dieser Antrag ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn ein Elternteil den Entlastungsbetrag bereits bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II beim Arbeitgeber in Anspruch genommen hat. Können Vater und Mutter sich nicht einigen oder haben sie keine Bestimmung getroffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält. Mit diesem Tenor löst der BFH einen gesetzlich nicht geregelten Fall ähnlich wie bei der Auszahlung des Kindergelds. Auch der Entlastungsbetrag soll wegen desselben Kindes für denselben Monat nur einem Berechtigten gewährt werden. Zudem kann er nicht zwischen mehreren Personen aufgeteilt werden, da § 24b EStG im Gegensatz zu Kinder- und Ausbildungsfreibetrag keine Aufteilungsregelung enthält.  

     

    Praxishinweis: Ist das Kind hingegen überwiegend im Haushalt eines Elternteils aufgenommen, steht nur ihm der Entlastungsbetrag zu, da auch nur dieser Elternteil zum Großteil mit den Leistungen für das Kind belastet ist.  

     

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