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  • § 23 EStG - Rückabwicklung eines Kaufvertrags ist kein privates Veräußerungsgeschäft

    Wird ein Immobilienkauf rückabgewickelt, ist dies kein privates Veräußerungsgeschäft. Zwar gilt das Grundstück bereits als angeschafft, auch wenn der Erwerber noch nicht als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden ist. Denn hierfür ist nicht die zivilrechtlich wirksame, sondern lediglich die wirtschaftliche Eigentumsübertragung notwendig. Die Herausgabe eines zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt aber keinen gesonderten Vorgang, sondern nur die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses dar.  

     

    Im BFH-Urteil ging es um eine erworbene Eigentumswohnung. Wegen Insolvenz des Bauträgers wurde der Kauf nicht ins Grundbuch eingetragen. Der Käufer erhielt hierfür von der bürgenden Bank Schadenersatz gegen Herausgabe der Wohnung. Die Herausgabe einer zuvor angeschafften Immobilie stellt aber keinen gesonderten marktoffenen Vorgang, sondern den notwendigen Teil einer Rückabwicklung dar. Daher ist es unerheblich, ob das Geld von der Bank als Schadenersatz oder Gegenleistung gezahlt wird.  

     

    Praxishinweise:  

    • Bis zur durchgeführten Rückabwicklung liegen Einkünfte nach § 21 EStG vor. Sofern die Entschädigung verzinst wird, kommt es auch zu Kapitaleinkünften.

     

    • Die Finanzverwaltung nimmt bislang ein Spekulationsgeschäft an, wenn das Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist zurückübertragen wird. Denn zivilrechtliche Vereinbarungen entfalten keine steuerliche Rückwirkung. Der BFH hingegen sieht eine Rückabwicklung.

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