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  • § 23 EStG – Börsenverluste sind bei schnellem Rückkauf kein Gestaltungsmissbrauch

    Werden Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist mit Verlust verkauft und am selben Tag Wertpapiere in gleicher Art und Stückzahl wieder angeschafft, liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor. Mit dieser Entscheidung widerspricht das FG Baden-Württemberg den bisherigen Urteilen anderer FG, die solche kurzfristigen Börsenverluste nicht anerkannt hatten. Die Vorschriften in § 23 EStG liefern aber keine Anhaltspunkte, die den schnellen Rückkauf als eine Steuerumgehung erscheinen lassen. Im Urteilsfall ging es um kurz vor dem Jahresende noch verkaufte Wertpapiere. Der Verlust von rund 50.000 EUR sollte entsprechende Börsengewinne ausgleichen. Das Finanzamt lehnte dies ab. 

     

    Nach der gesetzlichen Regelung ist für die Besteuerung allein maßgeblich, dass ein Wirtschaftsgut innerhalb eines bestimmten Zeitraumes angeschafft und veräußert worden ist. Auf die Absichten des Anlegers kommt es nicht an. Die anschließende erneute Anschaffung der gleichen Art und Stückzahl der Wertpapiere kann den verwirklichten Steuertatbestand nicht rückwirkend beseitigen. Zwar bleibt es wirtschaftlich gesehen beim gleichen Depotbestand, aber die realisierten Verluste werden durch spätere Aktivität selbst dann nicht berührt, wenn sie am gleichen Tag stattfinden.  

     

    Anlegern ist grundsätzlich gestattet, ihre Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt. Wer im Gewinnfall die Besteuerung durch Ablauf der Jahresfrist vermeiden kann, darf dies auch durch einen vorzeitigen Verkauf mit Verlusten tun. Hier besteht die Möglichkeit, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden. Der BFH wird sich im anhängigen Revisionsverfahren mit der Frage beschäftigen. 

     

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