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  • § 224 AO - Säumniszuschlag bei langer Laufzeit wegen verschiedener Bankverbindung

    Geht eine Steuerzahlung leicht verspätet auf dem Konto des Finanzamts ein, kann der Steuerpflichtige nicht auf lange Banklaufzeiten verweisen. Denn das Finanzamt ist nach dem Urteil des FG Hamburg nicht verpflichtet, ein Konto bei einer Bank mit hoher Kundenfrequenz zu unterhalten, um dadurch institutsinterne, gleichtägige Buchungen zu ermöglichen. Werden Abgaben noch rechtzeitig vom Konto des Steuerzahlers abgebucht, kann also nicht unbedingt vom pünktlichen Eingang bei der Finanzkasse ausgegangen werden.  

     

    Der durch § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO fingierte Zeitpunkt einer Zahlung stellt bei Überweisung auf den Tag der Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde ab. Gemäß § 676 Abs. 2 BGB sind Inlandsüberweisungen längstens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Begünstigten zu bewirken. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bank die zur Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben vorliegen und Konto oder Kreditrahmen genügende Deckung aufweisen.  

     

    Säumniszuschläge sind bei regelmäßiger Ausschöpfung der Schonfrist sachlich gerechtfertigt, wenn der Steuerbetrag bei der Finanzbehörde erst am Tag nach Ablauf der Frist gutgeschrieben wird. Denn damit verwirklicht sich das mit der Ausnutzung der Schonfrist bewusst eingegangene Risiko. Dies sollten sich Mandanten ersparen, indem sie eine Einzugsermächtigung erteilen oder ein paar Tage vor Fälligkeit überweisen. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren hat den Vorteil, dass Verzögerungen bei der Einziehung nicht zulasten des Steuerpflichtigen gehen. Zudem entfällt eine Überwachung der Zahlung.  

     

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