· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Pfändungsschutz für Kontoguthaben des Steuerpflichtigen aus Sozialleistungen – Zur Unbilligkeit einer Pfändung
von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen
Die Unpfändbarkeit von Sozialleistungen gilt nicht mehr nach deren Überweisung auf das Girokonto. Dies gilt auch dann, wenn bei der Berechnung der Sozialleistungen die mit dem Kläger zusammenlebende Ehefrau und die Kinder berücksichtigt wurden. Eine Vollstreckung ist jedoch grundsätzlich dann nicht unbillig i. S. d. § 258 AO, wenn der Steuerpflichtige bei der Bank kein Pfändungsschutzkonto führen lässt, so das FG Hamburg. |
Sachverhalt
Der Kläger wurde als Geschäftsführer seiner UG für deren Steuerschulden bestandskräftig i. H. v. 104.000 EUR in Haftung genommen. Das FA pfändete am 19.1.2024 durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung alle dem Kläger auch künftig zustehenden Ansprüche gegen die A-Bank aus den bankmäßigen Geschäftsbeziehungen. Erst am 30.1.2024 wurde auf Antrag des Klägers das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt.
Das Jobcenter hatte am 21.8.2024 den Betrag von 7.800 EUR als Bürgergeld für die Monate Mai bis August 2024 auf das Konto des Klägers überwiesen. Da der Kläger das Konto in der Folgezeit wieder in ein reguläres Konto umstellen ließ, überwies die A-Bank am 28.11.2024 als Drittschuldner 7.600 EUR an das FA.
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