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  • § 21 EStG – Verteilung des Erhaltungsaufwands abhängig vom Zeitpunkt der Zahlung

    Seit 2004 kann gemäß § 82b EStDV Erhaltungsaufwand abweichend vom Abflussprinzip wieder über zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Nach dem Urteil des FG Münster ist eine Verteilung aber nur möglich, wenn im Jahr der Zahlung § 82b EStDV bereits gilt und das Gebäude im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehört. 

     

    Der Streitfall bezog sich auf die zum 1.1.1999 abgeschaffte Vorschrift. Der Hausbesitzer hatte die Maßnahme 1998 durchführen lassen und erst nach dem Jahreswechsel bezahlt. In diesem Fall kann keine Verteilung der Erhaltungsaufwendungen mehr vorgenommen werden, da die Zahlung erst nach Wegfall der steuerlichen Regelung erfolgte. Der zum 1.1.2004 wieder reaktivierte § 82b EStDV stellt auf den Erhaltungsaufwand ab, der nach 2003 entstanden ist. Aus der Formulierung könnte man entnehmen, dass beispielsweise für in 2004 durchgeführte Baumaßnahmen, die schon 2003 bezahlt worden sind, bereits eine Verteilung der Kosten durchgeführt werden könnte. 

     

    Dies sehen die Münsteraner Richter anders. Nach ihrer Meinung kommt es für den Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen nicht auf den Abschluss der Arbeiten an. Erhaltungsaufwand i.S. des § 82 b EStDV entsteht im Zeitpunkt der Zahlung. Hierfür spreche die Rechtssystematik, wonach ein Steuerpflichtiger für das Jahr des Abflusses der Aufwendungen wählen kann, wie er die Aufwendungen verteilen will. Eine Verteilung ist darüber hinaus nur dann möglich, wenn das Gebäude im Zeitpunkt der Leistung nicht zum Betriebsvermögen gehört.  

     

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